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Was ändert sich an den Pflegeleistungen 2024?​

Pflegeleistungen 2024

Die Pflegeleistungen werden im Gesetz festgehalten und durch die Bundesregierung beschlossen. Sie können von allen bezogen werden, die einen anerkannten Pflegegrad zugesprochen bekommen haben und werden als Geldzahlung oder als Sachleistung erbracht. 

Zum 01.01.2024 traten folgende Änderungen¹ in Kraft:

Erhöhung des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad und wird um 5% erhöht. Eine zweite Erhöhung folgt zum 01.01.2025. ²

Anhebung der Pflegesachleistungen

Die Höhe der Pflegesachleistungen (z.B. Leistung vom ambulanten Pflegedienst) richtet sich nach dem Pflegegrad und wird um 5% erhöht. Eine zweite Erhöhung folgt zum 01.01.2025. ²

Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Das sogenannte Entlastungsbudget wird eingeführt, um die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu vereinfachen. Bisher wurden diese beiden Pflegeleistungen aus separaten Quellen finanziert, die teilweise übertragbar waren. Zukünftig werden diese Quellen im gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt, und die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen werden vereinheitlicht.

Am 01.01.2024 ist diese Regelung erstmal nur für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gültig (3386€). Zum 01.07.2025 tritt die Veränderung auch für alle anderen Pflegebedürftigen ein (3539€).²

Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld 

Das Pflegeunterstützungsgeld zielt darauf ab, berufstätigen Personen, die Familienmitglieder pflegen, dabei zu unterstützen, ihre Berufstätigkeit und die Pflegeverantwortung besser miteinander zu vereinbaren. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich in dringenden Notfällen von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dabei auf ihr Einkommen verzichten zu müssen.

Ab dem Jahr 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nicht mehr nur einmal pro Pflegefall beansprucht werden, sondern steht jedem Berechtigten jährlich erneut zur Verfügung. ²

Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege

Seit 2022 gewährt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil der Pflegekosten für pflegebedürftige Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind. Diese Zuschüsse variieren je nach Aufenthaltsdauer und reichen von 5 bis 70 Prozent.

Die Prozentsätze für diese Zuschüsse erhöhen sich ab dem 01.01.2024 wie folgt:

Im ersten Jahr: von 5 auf 15 Prozent

Im zweiten Jahr: von 25 auf 30 Prozent

Im dritten Jahr: von 45 auf 50 Prozent

Ab dem vierten Jahr: von 70 auf 75 Prozent

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Zuschüsse weiterhin nur die Pflegekosten abdecken und nicht die anderen Kosten, die in einer stationären Pflegeeinrichtung entstehen. ²

Quellen:

¹ Bundesministerium der Justiz (2023): Bundesgesetzblatt 2023 | Nr. 155 – Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG). Bundesgesetzblatt. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/155/VO

² Siegl, Johannes (2024). Pflege 2024: Das ändert sich ab Januar. Pflege.de. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflege-2024/

 

11.04.2024